Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Einen wunderschönen guten Morgen.
Mittag für die Kollegen aus der hinteren Reihe.
Ich darf Sie begrüßen zur jetzt dritten Einheit Kommunalrecht.
Wir waren letztes Mal stehen geblieben inmitten der Binnenorganisation der Gemeinde.
Genauer hatten wir uns schon mal überblicksartig beschäftigt damit, was gibt es eigentlich für Organe, wer handelt da, was tun die, ganz grob.
Und haben uns dann mit dem Bürgermeister beschäftigt.
Und ich möchte mit Ihnen nur ganz kurz uns nochmal vergegenwärtigen, worum es sich da gehandelt hat.
Wie Sie hier auch mal an der Tafel angeworfen sehen, das Grundsystem der Bayerischen Gemeinden, Südeutsche Ratsverfassung.
Wir haben zwei Hauptorgane, den Bürgermeister und wir haben den Gemeinderat.
Der Gemeinderat als politische Vertretung der gesamten Gemeinde und der Bürgermeister als zugleich Vorsitzender des Gemeinderats,
aber auch vor allem der Leiter der Gemeindeverwaltung.
Also der Bürgermeister hat hier eine durchaus hervorgehobene Stellung.
Wie genau dieses Verhältnis Bürgermeister zu Gemeinderat ist, sehen wir teilweise heute noch.
Vor allem aber dann auch in den nächsten Stunden.
Wenn wir uns im Laufe dieser, aber wahrscheinlich eher auch der nächsten Stunde nochmal mit den Organen und vor allem dem Gemeinderat auseinandersetzen,
werden Sie sehen, dann gibt es noch Ausschüsse und der Gemeinderat kann sie besetzen, muss sie aber nicht.
Es gibt freiwillige, es gibt verpflichtende Ausschüsse.
Und heute wollen wir uns aber nochmal vor allem mit dem Bürgermeister beschäftigen.
Sie erinnern sich auch nochmal jetzt nur überblicksartig die Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinde.
Frage also, wenn die Gemeinde als Körperschaft zuständig ist in einer Angelegenheit, ist die Zuständigkeitsprüfung noch nicht vorbei.
Sie müssen dann immer noch entscheiden, wer ist denn innerhalb der Gemeinde berufen, sich mit der Angelegenheit zu befassen.
Ist es der Bürgermeister oder ist es der Gemeinderat, sogenannte Organenkompetenz, funktionale Zuständigkeit.
Wie auch immer Sie es oder ihr bevorzugtes Lehrbuch bezeichnet, dabei handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.
Dazu später noch mehr.
Heißt für Sie wirklich wichtig, das muss man in den Klausuren unterscheiden können.
Dort ist einer der ersten in der formellen Rechtmäßigkeit Prüfungsschwerpunkte in kommunalrechtlichen Klausuren.
Und hier einfach nochmal ganz grob der Überblick.
Ansatzpunkt ist Artikel 32 in Verbindung mit 29 und 37 Bayerischer Gemeindeordnung.
Mit diesen Normen kriegen Sie die Zuständigkeit festgeklopft.
Ausgangspunkt, der Gemeinderat ist das Hauptorgan, das allzuständig ist.
Also wenn nicht irgendwo im Gesetz was anderes steht, ist der Gemeinderat zuständig.
Die Vorbehalte sind in erster Linie zugunsten der eigenen Zuständigkeit des Bürgermeisters, 37.
Das hatten wir uns letztes Mal genauer angesehen.
Oder der Gemeinderat hat selbstständig entschieden, Teile seiner Aufgaben nicht selbst wahrzunehmen, sondern sie dem Bürgermeister, zwar 37.2, zu übertragen oder seinen Ausschüssen.
Der Bürgermeister wiederum hat vor allem eine Hauptkompetenz, nämlich sich der Angelegenheiten, der laufenden Angelegenheiten anzunehmen.
Was das im Einzelnen war, haben wir versucht, uns letzte Woche klar zu machen und hatten bei der Gelegenheit uns auch einen Fall angesehen.
Das war dieser hier und hatten da schon mal die erste Fallfrage versucht zu beantworten.
Wir versuchen nochmal uns zu erinnern, in dem Fall ging es darum, die Gemeinde steht in Verhandlung mit einem Investor.
Es soll also ein städtebaulich bedeutendes Grundstück verkauft werden, und zwar zu einem hohen Millionenbetrag.
Und der Gemeinderat, der ist zwar informiert, der weiß Bescheid, ist auch grundsätzlich der Auffassung, dass das eine gute Idee ist, aber die Details sind noch unklar.
Und der Bürgermeister verhandelt das jetzt zu Ende und schließt den Kaufvertrag selbst ab, ohne sich vorher nochmal im Detail mit dem Kaufvertrag beim Gemeinderat ein Okay geben zu lassen oder ihn gar sozusagen in eigener Zuständigkeit abstimmen zu lassen.
Unsere erste Frage war, war der Bürgermeister selbst zuständig oder wäre vielleicht der Gemeinderat zuständig gewesen?
Wir haben die Frage beantwortet an Artikel 37, wenn Sie den alle einfach noch einmal aufschlagen, um sich da die sozusagen Kaskade der Zuständigkeitsnormen anzusehen.
Der 37 geht zunächst einfach mal davon aus, dass der Bürgermeister nur zuständig ist für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
Laufende Angelegenheit haben wir uns hier gefragt, gibt es vielleicht eine Aussage des Gemeinderats dazu, welche Art von Grundstücksverkäufen noch laufende Angelegenheit sind und welche schon eben nicht mehr nur unerheblich wiederkehrend, sondern eher bedeutend und einmalig sind?
Dass es solche Entscheidungen geben kann, sieht man in Artikel 37, 1 Satz 2. Schauen Sie dann nochmal mit mir hinein.
Dort heißt es, für die laufenden Angelegenheiten kann der Gemeinderat Richtlinien aufstellen.
Da war, das habe ich glaube ich auch erwähnt, streitig, ob die Außenwirkungen haben, also ob der Gemeinderat tatsächlich selbstständig bestimmen kann, wo die Grenze ist zwischen laufender Angelegenheit und Zuständigkeit des Gemeinderats.
Da herrscht Streit. Die Tendenz der Bayerischen Verwaltungsgerichte geht mittlerweile eher dahin, zu sagen, ja, ansonsten würde das wenig Sinn machen.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:22:40 Min
Aufnahmedatum
2017-05-10
Hochgeladen am
2017-05-10 14:50:04
Sprache
de-DE